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Heute startet das neue Förderprogramm für Batteriespeicher

1. März 2016

Nachdem sich im ersten Quartal 2016 eine Förderlücke für Stromspeicher abgezeichnet hat, gibt es nun wieder einen staatlichen Zuschuss für Photovoltaik – Batteriespeicher.

Investitionen in Batteriespeicher, die in Verbindung mit einer Photovoltaik-Anlage installiert und an das elektrische Netz angeschlossen werden, sollen bis Ende 2018 mit insgesamt 30 Millionen Euro gefördert werden.

Ziel ist es, die Systemdienlichkeit zu stärken und Kostenreduktionen bei den Speichertechnologien stärker abzubilden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energien fördert die stärkere Systemverantwortung der erneuerbaren Energien sowie eine systemdienliche Speicherentwicklung bei der Industrie. Somit wird das bereits in der Vergangenheit erfolgreiche Förderprogramm neu ausgerichtet und zukunftsfähig, betont das Bundesministerium.

Um Stromnetze zu entlasten und höhere Standards bei Batteriespeichern zu setzen, dürfen geförderte Anlagen künftig lediglich die Hälfte der Spitzenleistung einer Photovoltaik-Anlage ins Netz speisen, der Rest kann in der Batterie zwischengespeichert werden.

Der geförderte Betreiber muss die Wirkleistung seiner netzgebundenen PV-Anlage auf 50% statt 60% begrenzen.

Ein Zuschuss wird nur für Speichersysteme gewährt, deren Hersteller eine Zeitwertersatzgarantie von 10 Jahren auf die Batterie gewähren.

Die Antragstellung erfolgt bei der bundeseigenen KfW-Bankengruppe im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien – Speicher. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten einzureichen und sind von diesen an die KfW weiterzuleiten.

Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW oder können bei der KfW angefordert werden.

 

Das Programm wendet sich an:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen, karitative Organisationen beteiligt sind
  • freiberuflich Tätige
  • Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller, die den mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Hersteller von förderfähigen Anlagen oder Komponenten.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=752624.html